§ 103 SGB 4

§ 103 Sozialgesetzbuch 4 - Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung


Sie sind hier.





 ◄     SGB 4     ► 

   

§ 103 SGB 4 - Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

103-SGB 4-Haftungsausschluss