§ 126 Sozialgesetzbuch 4 - Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
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Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.
Stand: 16.08.2023