§ 18g SGB 4

§ 18g Sozialgesetzbuch 4 - Angabe der Versicherungsnummer


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§ 18g SGB 4 - Angabe der Versicherungsnummer

Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.


Stand: 16.08.2023





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