§ 13 SGB 4

§ 13 Sozialgesetzbuch 4 - Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe


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§ 13 SGB 4 - Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.

(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.




Stand: 16.08.2023





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