§ 74 SGB 4

§ 74 Sozialgesetzbuch 4 - Nachtragshaushalt


Sie sind hier.





 ◄     SGB 4     ► 

   

§ 74 SGB 4 - Nachtragshaushalt

Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

74-SGB 4-Haftungsausschluss