§ 74 SGB 4

§ 74 Sozialgesetzbuch 4 - Nachtragshaushalt


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§ 74 SGB 4 - Nachtragshaushalt

Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.


Stand: 16.08.2023





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74-SGB 4-Haftung