§ 117 Sozialgesetzbuch 4 - Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
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Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
Stand: 16.08.2023