§ 129 SGB 4

§ 129 Sozialgesetzbuch 4 - Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023


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§ 129 SGB 4 - Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.


Stand: 16.08.2023





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