§ 81 SGB 4

§ 81 Sozialgesetzbuch 4 - Betriebsmittel


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§ 81 SGB 4 - Betriebsmittel

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.


Stand: 16.08.2023





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