§ 77a SGB 4

§ 77a Sozialgesetzbuch 4 - Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit


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§ 77a SGB 4 - Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.


Stand: 16.08.2023





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