§ 118 Sozialgesetzbuch 4 - Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
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§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.
Stand: 16.08.2023