§ 118 SGB 4

§ 118 Sozialgesetzbuch 4 - Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst


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§ 118 SGB 4 - Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.


Stand: 16.08.2023





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