§ 19 SGB 4

§ 19 Sozialgesetzbuch 4 - Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen


 ◄     SGB 4     ► 


Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen

   

§ 19 SGB 4 - Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

19-SGB 4-Haftung