§ 359 AO

§ 359 Abgabenordnung - Beteiligte


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§ 359 AO - Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.



Stand: 08.10.2023





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