§ 359 AO

§ 359 Abgabenordnung - Beteiligte


 ◄     AO     ► 


   

§ 359 AO - Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.



Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

359-AO-Haftung