§ 304 AO

§ 304 Abgabenordnung - Versteigerung ungetrennter Früchte


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§ 304 AO - Versteigerung ungetrennter Früchte

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.


Stand: 08.10.2023





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