§ 87e AO

§ 87e Abgabenordnung - Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer


 ◄     AO     ► 


   

§ 87e AO - Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

87e-AO-Haftung