§ 302 AO

§ 302 Abgabenordnung - Wertpapiere


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§ 302 AO - Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.


Stand: 08.10.2023





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