§ 259 Abgabenordnung - Mahnung
Sie sind hier.
Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Stand: 08.10.2023