§ 256 AO

§ 256 Abgabenordnung - Einwendungen gegen die Vollstreckung


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§ 256 AO - Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.


Stand: 08.10.2023





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