§ 8 AO

§ 8 Abgabenordnung - Wohnsitz


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 8 AO - Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

8-AO-Haftungsausschluss