§ 78 AO

§ 78 Abgabenordnung - Beteiligte


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Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften 1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren

   

§ 78 AO - Beteiligte

Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.



Stand: 08.10.2023





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