§ 232 AO

§ 232 Abgabenordnung - Wirkung der Verjährung


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§ 232 AO - Wirkung der Verjährung

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.


Stand: 08.10.2023





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