§ 140 AO

§ 140 Abgabenordnung - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen


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Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten 1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen

   

§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.


Stand: 08.10.2023





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