§ 331 AO

§ 331 Abgabenordnung - Unmittelbarer Zwang


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 331 AO - Unmittelbarer Zwang

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

331-AO-Haftungsausschluss