§ 331 Abgabenordnung - Unmittelbarer Zwang
Sie sind hier.
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Stand: 08.10.2023