§ 100 AO

§ 100 Abgabenordnung - Vorlage von Wertsachen


 ◄     AO     ► 


   

§ 100 AO - Vorlage von Wertsachen

(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

100-AO-Haftung