§ 260 AO

§ 260 Abgabenordnung - Angabe des Schuldgrundes


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§ 260 AO - Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.


Stand: 08.10.2023





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