§ 47 AO

§ 47 Abgabenordnung - Erlöschen


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 47 AO - Erlöschen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226 ), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

47-AO-Haftungsausschluss