§ 303 AO

§ 303 Abgabenordnung - Namenspapiere


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 303 AO - Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

303-AO-Haftungsausschluss