§ 312 AO

§ 312 Abgabenordnung - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren


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§ 312 AO - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.


Stand: 08.10.2023





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