§ 312 AO

§ 312 Abgabenordnung - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren


 ◄     AO     ► 


   

§ 312 AO - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

312-AO-Haftung