§ 312 Abgabenordnung - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Sie sind hier.
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
Stand: 08.10.2023