§ 117d AO

§ 117d Abgabenordnung - Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe


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§ 117d AO - Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.


Stand: 08.10.2023





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