§ 187 AO

§ 187 Abgabenordnung - Akteneinsicht


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§ 187 AO - Akteneinsicht

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.


Stand: 08.10.2023





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