§ 389 AO

§ 389 Abgabenordnung - Zusammenhängende Strafsachen


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§ 389 AO - Zusammenhängende Strafsachen

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.


Stand: 08.10.2023





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