§ 263 AO

§ 263 Abgabenordnung - Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner


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§ 263 AO - Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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