§ 196 Abgabenordnung - Prüfungsanordnung
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Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
(+++ § 196 : Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AO EG 1977 u. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
(+++ § 196 : Zur Geltung vgl. § 203a +++)