Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.