§ 228 Abgabenordnung - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Sie sind hier.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Stand: 08.10.2023