§ 228 AO

§ 228 Abgabenordnung - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

   

§ 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

228-AO-Haftungsausschluss