§ 228 AO

§ 228 Abgabenordnung - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


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3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

   

§ 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.


Stand: 08.10.2023





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