§ 234 AO

§ 234 Abgabenordnung - Stundungszinsen


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§ 234 AO - Stundungszinsen

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(+++ § 234 : Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AO EG 1977 +++)
(+++ § 234 : Zur Anwendung vgl. § 28 ErbStG 1974 +++)




Stand: 08.10.2023





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