§ 35 AO

§ 35 Abgabenordnung - Pflichten des Verfügungsberechtigten


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§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 ), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.


Stand: 08.10.2023





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