§ 35 Abgabenordnung - Pflichten des Verfügungsberechtigten
Sie sind hier.
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 ), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Stand: 08.10.2023