§ 319 AO

§ 319 Abgabenordnung - Unpfändbarkeit von Forderungen


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§ 319 AO - Unpfändbarkeit von Forderungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.


Stand: 08.10.2023





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