Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.