§ 290 AO

§ 290 Abgabenordnung - Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 290 AO - Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

290-AO-Haftungsausschluss