§ 323 AO

§ 323 Abgabenordnung - Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger


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§ 323 AO - Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.


Stand: 08.10.2023





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