§ 380 AO

§ 380 Abgabenordnung - Gefährdung der Abzugsteuern


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 380 AO - Gefährdung der Abzugsteuern

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

380-AO-Haftungsausschluss