§ 98 AO

§ 98 Abgabenordnung - Einnahme des Augenscheins


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§ 98 AO - Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.




Stand: 08.10.2023





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