§ 24 AO

§ 24 Abgabenordnung - Ersatzzuständigkeit


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§ 24 AO - Ersatzzuständigkeit

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.


Stand: 08.10.2023





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