§ 22a AO

§ 22a Abgabenordnung - Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 22a AO - Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

22a-AO-Haftungsausschluss