§ 173 Abgabenordnung - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Sie sind hier.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(+++ § 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 2 AO EG 1977 +++)
(+++ § 173 : Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG +++)