§ 198 Abgabenordnung - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Sie sind hier.
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
(+++ § 198 : Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198 : Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)