§ 198 AO

§ 198 Abgabenordnung - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 198 AO - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

(+++ § 198 : Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198 : Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

198-AO-Haftungsausschluss