§ 43 AO

§ 43 Abgabenordnung - Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger


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§ 43 AO - Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.


Stand: 08.10.2023





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