§ 16 AO

§ 16 Abgabenordnung - Sachliche Zuständigkeit


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Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden

   

§ 16 AO - Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.


Stand: 08.10.2023





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