§ 107 AO

§ 107 Abgabenordnung - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen


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V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

   

§ 107 AO - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.


Stand: 08.10.2023





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