§ 113 AO

§ 113 Abgabenordnung - Auswahl der Behörde


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§ 113 AO - Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.


Stand: 08.10.2023





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113-AO-Haftung