§ 337 AO

§ 337 Abgabenordnung - Kosten der Vollstreckung


 ◄     AO     ► 


Vierter Abschnitt Kosten

   

§ 337 AO - Kosten der Vollstreckung

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

337-AO-Haftung